Neue bauliche Vorhaben in der Landschaft stellen häufig Eingriffe in die Lebensraumfunktionen von Tieren und Pflanzen dar. Sie können die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigen. Diese Eingriffe unterliegen somit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG). Der Landschaftspflegerische Begleitplan beinhaltet alle Informationen, die zur Beurteilung des Eingriffes erforderlich sind.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan beinhaltet insbesondere die
- Erfassung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und Prüfung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen
- Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf notwendiger Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffsfolgen
- Überprüfung des Mindestumfanges notwendiger landschaftspflegerischer Maßnahmen
Mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans sind bei Realisierung Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Nach § 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung für Bauleitpläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) zu entscheiden. Dem entsprechend sind gemäß den Zielen und Grundsätzen der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a Baugesetzbuch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung des Planes angemessen zu berücksichtigen. Diese Pflichten werden durch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wahrgenommen. Er beinhaltet alle Informationen, die zur Beurteilung des Eingriffes erforderlich sind. Diese sind Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landespflege im Rahmen des Planverfahrens.
Das Instrument zur Berücksichtigung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren ist die Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, in der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen des Planvorhabens ermittelt und in einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB dokumentiert und bewertet werden. Weiterhin werden die umweltrelevanten Auswirkungen des Planvorhabens auf den Menschen, seine Gesundheit, auf die Bevölkerung im Allgemeinen, auf alle relevanten Schutzgüter wie Tiere und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Landschaft und Klima sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter ermittelt und ihre Erheblichkeit bewertet.
Dem Artenschutz kommt bei vielen Vorhaben, bedingt durch die Vorgaben von europäischen Richtlinien (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie), eine zunehmende Bedeutung zu. Dies gilt beispielsweise für den Straßenbau und für die Bauleitplanung (Aufstellung bzw. Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen). Die wichtigsten Artengruppen sind Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien.
Aber auch beim Abriss oder einem erheblichen Umbau von Gebäuden (energetische Sanierung) kann es zu artenschutzrechtlichen Konflikten kommen, z.B. wenn Nistmöglichkeiten von Vögeln oder Quartiere von Fledermäusen zerstört werden.
In der Regel kann bei der Durchführung einer Artenschutzprüfung Stufe I (Vorprüfung) geklärt werden, ob und welche planungsrelevanten Arten durch ein Vorhaben betroffen sein können. In der Stufe II kommt es zu einer vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände einschließlich eines Maßnahmenkonzeptes (Vermeidungs-, Minderungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen)).
Diese Fragestellungen erfordern Spezialwissen.
Unser Büro arbeitet daher mit mehreren Gutachtern zusammen.
In der FFH- Richtlinie sind gemäß Artikel 6 Abs. 3 Pläne oder Projekte, die ein Natura 2000-Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen. Im Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März 2010 sind diese Prüfvorgaben auf Verträglichkeit und Unzulässigkeit sowie deren Ausnahmen gemäß der §§ 31 bis 34 in nationales Recht umgesetzt worden.
Durch die Einrichtung eines „Ökokontos“ besteht die Möglichkeit, bereits im Vorfeld Ausgleichsmaßnahmen an geeigneten Stellen im Stadt-/Gemeindegebiet durchzuführen. Ausgleichdefizite können so kurzfristig kompensiert und Bebauungsplan-Verfahren bzw. sonstige Planungen, die zu Eingriffen in Natur und Landschaft führen, erheblich beschleunigt werden. Weitere Vorteile sind geringere Kosten bei Erwerb von Ausgleichsflächen, Ersparnis insbesondere bei den Pflegemaßnahmen durch räumliche Konzentration sowie eine Entschärfung von Nutzungskonflikten und die bessere Auslastung der zu bebauenden Flächen. Gesetzlich geregelt ist diese „Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen“ im Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz NRW und im Baugesetzbuch (BauGB).